Achtung: Geänderte Dokumentation von Arbeits- und Pausenzeiten

Arbeitszeitgesetz, Fachgruppen, NRW

Bisher reichten Dienstpläne zur Dokumentation von Überstunden aus. Die Bezirksregierung Düsseldorf lässt das nicht mehr gelten und fordert nach Arbeitszeitgesetz eine minutengenaue Erfassung der Überstunden und Pausenzeiten.

Sachverhalt

Ein Mitglied betreibt in Düsseldorf ein Restaurant. Die Bezirksregierung Düsseldorf fordert, eine „rechtskonforme Arbeitszeiterfassung“ mit Arbeitsnachweisen für Arbeitszeiten zu führen, die über der werktäglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden liegen. Die Nachweise müssen den minutengenauen Beginn, das minutengenaue Ende der Arbeitszeit am Arbeitstag sowie die konkreten Pausenzeiten erfassen.

Rechtsgrundlage

Die Bezirksregierung beruft sich auf §16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), nach dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden (§3 S.1 ArbZG) hinausgeht.

Neue Verwaltungspraxis

Der hier geschilderte Sachverhalt ist der erste Fall in NRW mit dem Verlangen einer minutengenauen Aufzeichnung von Arbeits- und Pausenzeiten über einen Dienstplan hinaus.

Umsetzung in der Praxis

  • Das alleinige Aufstellen von Dienstplänen mit künftigen Arbeitszeiten reicht für den §16 Abs. 2 ArbZG nicht aus. Da Dienstpläne nur den Blick in die Zukunft eröffnen, ist es zur Dokumentation der Arbeitszeiten unerlässlich, die Dienstpläne nachträglich abzuzeichnen und Arbeitszeiten über acht Stunden sowie die Pausenzeiten minutengenau zu erfassen.
  • Wer ganz sicher gehen möchte, zeichnet nicht nur die Überstunden, sondern die Arbeitszeit des gesamten Arbeitstages, an dem acht Stunden überschritten wurden, samt Pausenzeiten minutengenau auf. 
  • Die Pflicht des Arbeitgebers aus §3.4 Manteltarifvertrag, in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern einschließlich der Auszubildenden Dienstpläne für die folgende Woche (Montag bis Sonntag) bis zum Donnerstag der laufenden Woche zu erstellen und auszuhängen, gilt neben dem §16 Abs 2 ArbZG.

Fazit
Es ist nicht auszuschließen, dass künftig grundsätzlich und NRW-weit von der bisherigen Verwaltungspraxis abgewichen wird. Deshalb empfehlen wir, die Überstunden und die Pausenzeiten nach Beendigung minutengenau zu erfassen.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher