Geplante Corona-Maßnahmen ab dem 19. März

Corona, NRW

Zum 19. März laufen die Regelungen des aktuellen Infektionsschutzgesetzes aus. Am Mittwoch haben die Koalitionspartner neue Bestimmungen vorgelegt. Am kommenden Freitag, am 18. März, sollen diese im Bundestag debattiert und abgestimmt werden.

Keine Auflagen für Gastronomie und Hotellerie

Der Dehoga begrüßt die geplanten Neuregelungen. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität mit Verantwortung. Mit den Änderungen würden jegliche Auflagen für die Gastronomie und Hotellerie entfallen, das heißt: Keine 2G- oder 3G-Regelungen mehr. Auch Kontaktdatenerfassung, Personenobergrenzen und Hygienekonzepte sind passé. Und zwar einheitlich und bundesweit. 

Das Alltagsleben soll insgesamt nur noch gering eingeschränkt werden. Eventuelle Maßnahmen liegen in der Verantwortung der Länder. Sie sind zum Schutz vulnerabler Gruppen möglich und auf bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser oder auf den Pflegebereich beschränkt. Eine Maskenpflicht kann es etwa auch in öffentlichen Verkehrsmitteln geben.

Einschränkungen nur in Hot-Spot-Regionen

Weitergehende Schutzmaßnahmen dürfen die Länder für bestimmte Gebiete (z.B. Gemeinde oder Landkreis) vorsehen, wenn dort die konkrete Gefahr einer sich „dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ besteht. Erforderlich für eine solche „Hotspot-Regelung“ ist jeweils ein Parlamentsbeschluss. Der Landtag muss die Gefahrenlage für die konkrete Gebietskörperschaft sowie die Anwendung der Maßnahmen nach der Hot-Spot-Regelung feststellen.

Es kann dann mit den bekannten Maßnahmen reagiert werden. Im Katalog genannt werden neben der Maskenpflicht (FFP-2 oder MNS) insbesondere: Abstandsgebot, Verpflichtungen zur Vorlage von Impf- Genesenen- oder Testnachweis in Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Hygienekonzepte, z. B.  bei Veranstaltungen, Übernachtungsangeboten oder in gastronomischen Einrichtungen.

Wann eine „dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ gegeben ist, bedarf der Konkretisierung. Der Entwurf  sieht eine solche bei einer Virusvariante mit einer signifikant höheren Pathogenität vor, bei einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder wenn aufgrund eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazität in diesem Gebiet droht. Im Detail sind die Bestimmungen jedoch wenig klar.

Den Entwurf finden Sie hier…

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de