Hochwasser: Möglichkeiten von Kurzarbeit

Corona, NRW

Auch für Kurzarbeit, die aufgrund des Hochwassers beantragt wird, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die an sich zur Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffen worden sind.

I. Aktuelle Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit

Demnach reicht es für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (regulär ein Drittel). Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde. Beschäftigte in der Zeitarbeit können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt. Bis zum 30. September 2021 werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Ende Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Über das Verhältnis von Kurzarbeit und Urlaub hatten wir Sie mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 8/21 vom 19. Januar 2021 informiert: Hiernach muss Urlaub, der bereits verplant ist, nicht vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld aufgebraucht werden. Nach vorgenommener Urlaubsplanung noch unverplanter Erholungs­urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr muss grundsätzlich zur Vermeidung der Kurz­arbeit eingebracht werden. Bei der Urlaubsplanung dürfen sich die Betriebe aber auf ihre betriebliche Praxis berufen. Betriebe, in denen üblicherweise gar keine Ur­laubsplanung vorgenommen wird, werden erst gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 auf­gefordert, die Einbringung zu veranlassen, bevor der Urlaub verfällt.

Ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht zudem nicht, soweit eine Betriebsunterbrechungsversicherung besteht, die die Entgeltzahlung für Ausfallzeiten aufgrund eines Hochwassers abdeckt. Die Agenturen für Arbeit sind angehalten, die beantragenden Betriebe hierzu zu befragen.

II.     Besondere Fallkonstellationen aufgrund des Hochwassereignisses

Folgende Fallkonstellationen sind angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:

1.   Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in
        Kurzarbeit

Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser (z. B. durch Überflutung betroffen), so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

Hinweis zu Instandsetzungs- und Aufräumarbeiten:
Soweit der Arbeitgeber seine Beschäftigten aufgrund des Hochwasserereignisses im Rahmen seines Direktionsrechts zu Instandsetzungs- und Aufräumarbeiten anweisen kann (siehe hierzu unser Allgmeines Rundschreiben Nr.  91/21 vom 16. Juli 2021), handelt es sich insoweit nicht um Ausfallszeiten i. S. d. Kurzarbeit.

2.   Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen

Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser (z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes) betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

3.   Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld

Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun vom Hochwasser betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen oder des Volumens des Arbeitsausfalls ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine (erneute) formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.

Wenn aber die Verlängerung des angezeigten Kurzarbeitszeitraums erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit formal angezeigt und die Verlängerungsanzeige von dieser geprüft werden.

4.   Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser
      betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)

Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereignis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Betrieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden.

Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.

Informationen für Unternehmen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeiten zur Anzeige finden Sie auf der Webseite der BA unter:

https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

sowie auch in den FAQ der BDA unter:

https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/06/FAQ-Kurzarbeitergeld-Stand-23.-Juni-2021.pdf.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de