Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die aus dem Ausland angeworben werden, über die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Grundlage ist § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Die Information muss spätestens am ersten Arbeitstag in Textform (z. B. per E-Mail, Brief oder als Anlage zum Arbeitsvertrag) erfolgen. Dabei ist auf das bundesweite Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen und die aktuellen Kontaktdaten der dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben.
Die Regelung gilt für Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die mit Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung in Deutschland schließen. Zwar nennt das Gesetz ausdrücklich Arbeitsverträge, nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums sollen Auszubildende im Sinne der Regelung mitgemeint sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, auch Auszubildende entsprechend zu informieren.
Das Beratungsangebot „Faire Integration“ ist kostenlos, mehrsprachig und in allen 16 Bundesländern vertreten. Es informiert unter anderem zu Arbeitsverträgen, Lohn und Mindestlohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung sowie zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen.
Eine Übersicht aller Beratungsstellen ist unter www.faire-integration.de/beratungsstellen zu finden.
In NRW gibt es aktuell Beratungsstellen in Düsseldorf und Bochum.
Die Nichtbeachtung der Informationspflicht stellt keine Ordnungswidrigkeit dar und ist nicht bußgeldbewehrt.