Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 15. Mai

Corona, NRW

Gestern verkündete die NRW-Landesregierung, dass es ab dem 15. Mai Lockerungen auch für das Gastgewerbe geben wird. Beginnen werden die Lockerungen für die Außengastronomie und im Bereich der Beherbergung. Es sollen bei weiter fallenden Inzidenzen die Innengastronomie, Kantinen, aber auch Veranstaltungen folgen. Ein kurzer Überblick...

In folgendem Überblick finden Sie die wichtigsten Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung:

 

Inzidenz >100
(Bundesnotbremse)
Stufe 1
Inzidenz 100-50
Stufe 2
Inzidenz < 50
Ausgangs-beschränkungen
 
 
Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen keine Ausgangs-
beschränkungen
keine Ausgangs-
beschränkungen
Kontakt-beschränkungen
 
Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)
Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich
 
Freizeit
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen. Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis
Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis
 
Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung
 
Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis
Gastronomie Betrieb ist nicht zulässig Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, , Abstandsregeln
 
Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig
 
 
Beherbergung Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Camping-plätzen mit negativem Testergebnis zulässig
 
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist negatives Testergebnis
 
Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels
Messen/
Märkte
Betrieb ist nicht zulässig Betrieb ist nicht zulässig Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Besucher pro 7qm der für Besucher zugänglichen Fläche
Tagungen/
Kongresse
Veranstaltung ist nicht zulässig Veranstaltung ist nicht zulässig Zulässig mit Personenbegrenzung und Test
 
Private
Veranstaltungen
Nicht zulässigNicht zulässigIm Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen – jeweils mit negativem Testergebnis
Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de