Neue Coronaschutzverordnung: Wenig Neues für Gäste, aber neue Anforderungen an Arbeitgeber

Corona, NRW

Die ab dem 25. Januar geltende Coronaschutzverordnung bringt für den Umgang mit Gästen keine relevanten Änderungen. Allerdings gibt es neue Auflagen für Arbeitgeber, die ab dem 27. Januar gelten werden.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab Montag, dem 25. Januar bis zum 14. Februar 2021.

Gästeumgang:

  • Das Alkoholverzehrverbot im öffentlichen Raum wurde aufgehoben. Alkohol kann also auch wieder im Hotelrestaurant und nicht nur im Hotelzimmer konsumiert werden.
  • Es bleibt bei der allgemeinen Maskenpflicht in Gastronomie und Hotellerie. Medizinische Masken müssen also auch künftig im Gegensatz zum Einzelhandel nicht getragen werden.

Arbeitsschutz: Neuerungen ab dem 27. Januar bis zum 15. März

Die Regelungen für die Arbeitswelt ergeben sich unmittelbar aus der auf Bundesebene geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Die neue Verordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten muss, diese Tätigkeiten im Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.

Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Das bedeutet insbesondere:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Lässt sich dies nicht vermeiden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die Tätigkeiten dies nicht zu, hat der Arbeitgeber für einen gleichwertigen Schutz durch andere Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) zu sorgen.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden, die möglichst wenig Kontakt untereinander haben sollen.
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder zum Mindestabstand nicht eingehalten werden können oder wenn durch die Arbeit mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. Die Verordnung enthält eine Auflistung zu einsetzbarem Atemschutz. Soweit FFP2-Masken eingesetzt werden, sind Tragezeitbegrenzungen bzw. Tragepausen zu berücksichtigen.(Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum richtigen Tragen der FFP2-Masken finden Sie hier verlinkt...)

Arbeitgeber müssen ihre Gefährdungsbeurteilung entsprechend überprüfen und aktualisieren.

FAQs des Bundesarbeitsministeriums zur Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier...

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de