Pflegeversicherung & Kinderabschlag: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

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Seit dem 1. Juli 2023 gibt es eine wichtige Änderung in der sozialen Pflegeversicherung: Eltern mit mehreren Kindern zahlen weniger Beiträge. Doch ab Juli 2025 kommen neue Pflichten auf Arbeitgeber zu.

 
Was ist der Kinderabschlag?

Eltern mit mehr als einem Kind erhalten einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten auf ihren Pflegeversicherungsbeitrag – für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften. Dieser Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird.

Beispiel:
Eine Mitarbeiterin mit drei Kindern zahlt 0,5 Beitragssatzpunkte weniger – solange die Kinder unter 25 sind.

 

Was galt bisher?

Zwischen Juli 2023 und Juni 2025 konnten Betriebe die Kinderanzahl über ein vereinfachtes Verfahren abfragen. Auch wenn sich dabei Fehler einschlichen, waren diese rechtlich nicht zu korrigieren – es galt: „Was gemeldet wurde, zählt.“

 

Was ändert sich ab Juli 2025?

Ab dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber aktiv werden:

  • Sie müssen am Datenaustauschverfahren Pflegeversicherung (DaBPV) teilnehmen.
  • Über die DSRV-Schnittstelle (Datenstelle der Rentenversicherung) müssen sie für alle Mitarbeitenden eine Initialanfrage zur Kinderanzahl stellen.
  • Die Frist dafür ist die Entgeltabrechnung Dezember 2025.

Das Ziel: Die Pflegekassen sollen die korrekten Beitragssätze berechnen können – basierend auf echten Daten, nicht auf Selbstauskünften.

 

Was sind „Differenzkinder“?

Manchmal stimmen die Daten nicht: Ein Kind wird nicht berücksichtigt, obwohl es existiert – oder es wird zu viel angegeben. Das liegt daran, dass die Steuerdaten nicht alle Fälle korrekt abbilden.

Wichtig für Arbeitgeber:
Wenn die Daten des BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) nicht stimmen, können eigene Nachweise (z. B. Geburtsurkunden) verwendet werden. Liegen keine Nachweise vor, muss der Mitarbeitende selbst aufklären – das BZSt wird nicht informiert.

Beispiel:
Ein Mitarbeitender hat zwei Kinder, aber nur eines ist auf der Steuerkarte (ELStAM) eingetragen. Das BZSt meldet daher nur ein Kind.
Damit beide Kinder beim Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt werden, muss der Mitarbeitende z. B. eine Geburtsurkunde oder Sorgerechtsnachweise für das zweite Kind vorlegen.

Kurzinformation des BZSt zum Umgang mit Differenzkindern downloaden.

 

Was tun bei Fehlern?

Wenn sich herausstellt, dass zu wenig Beitrag abgeführt wurde, gelten folgende Regeln:

  • Für Juli & August 2025 trägt der Arbeitgeber das Risiko – außer die falsche Angabe kam vom Mitarbeitenden.
  • Für September bis November 2025 darf der fehlende Beitrag nachträglich einbehalten werden – aber nur innerhalb von drei Monaten (§ 28g SGB IV).

 

Was sollten Betriebe jetzt tun?
  • Steuerberater oder Lohnbüro informieren
  • Mitarbeitende zur Nachweisführung auffordern
  • Initialanfragen über die DSRV-Schnittstelle starten
  • Frist Dezember 2025 im Blick behalten
  • Differenzfälle dokumentieren und prüfen

Weiterführende Informationen mit vielen nützlichen Links und FAQs finden Sie auf der Webseite der BDA.

 

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Ansprechpartner: Frank Thiel, Referent Fachgruppen