Rückerstattung von Steuervorauszahlungen ab sofort möglich

Corona, NRW

Laut Bundesfinanzministerium können sich Unternehmen bestimmte Steuervorauszahlungen zurückerstatten lassen, sofern sie für 2020 mit einem Verlust rechnen.

Am 24.04.20 hat das Bundesministerium der Finanzen ein BMF-Schreiben veröffentlicht, nach dem Unternehmen sich die Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer für die Jahre 2019 und 2020 von ihrem Finanzamt zurückerstatten lassen können, sofern sie für 2020 mit einem Verlust rechnen. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.

Antragsberechtigt sind einkommenssteuer- oder körperschaftssteuerpflichtige Personen.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

  • <link file:4347 download>Ein Antragsschreiben an das Finanzamt finden Sie hier...
  • <link file:4348 download>Unser vollständiges Infoblatt finden Sie auf unserer Seite unter (Steuer)stundung...
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de