Update Kurzarbeit: Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld jetzt in der Regel auch steuerfrei

Corona, NRW

Überwiegend beitragsfrei in der Sozialversicherung waren Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers auf das Kurzarbeitergeld schon vorher. Jetzt sind sie in der Regel auch lohnsteuerfrei.

Jetzt sind sie in der Regel auch lohnsteuerfrei: Mit dem am 6. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündeten Corona-Steuerhilfegesetz wurde auch § 3 Nr. 28a EStG neu geschaffen. Danach sind jetzt Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnmonate zwischen März und Dezember 2020 steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kug nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten.

Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de