Update Lockerungen 1. Oktober: Das ist neu!

Corona, NRW, Instagram

Mit dem 1. Oktober gilt eine neue CoronaSchVO mit einigen wichtigen Neuerungen. Ein schneller Überblick für Sie...

Das gilt mit dem 1. Oktober

Die Neuerungen der NRW-Regelungen in der gültigen Verordnung beinhalten einige wichtige Änderungen. Lockerungen waren nach den Vorkommnissen in Hamm und Hamburg und der gesamten Entwicklung des Infektionsgeschehens in NRW nicht zwingend zu erwarten.

Aufgrund der insgesamt immer noch kritischen Infektionszahlen bleiben wir alle - Gastronomen, Beschäftigten UND Gäste, aber in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die vorgesehenden Regelungen eingehalten werden. Nutzen Sie deshalb doch unsere Aktion "Mit Sicherheit gut ausgehen!" und laden sich die Motive herunter, drucken Sie aus, um Ihren Gästen mit einem Augenzwinkern zu signalisieren, dass weiterhin Regeln im Gastgewerbe gelten.

Gastgewerbe insgesamt:

Neu: Innovationsklausel, §2 c
Im Rahmen des Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen gemäß § 2b Absatz 1 können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständige Behörde soll den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.

Fazit: Spannend ist die Frage, wann diese technischen Innovationen zertifiziert und gefördert werden. Nach unseren Kenntnisstand arbeiten die zuständigen Ministerien mit Hochdruck an passenden und schnellen Lösungen.

Schwerpunkt Veranstaltungen:

Private Veranstaltungen bis 150 Personen, §13 Absatz 5

  • weiterhin grundsätzlich bis 150 Personen zulässig, wobei Dienstleister wie Service-Kräfte nicht dazu zählen
  • Feste aus herausragendem Anlass,§13 (5) mit mindestens 50 (bis 150 Teilnehmern), die nicht in privaten Wohnungen stattfinden, sind der zuständigen Behörde drei Werktage zuvor anzuzeigen.
    Hinweis: Bei jetzt am Wochenende stattfindenden Veranstaltungen wird eine möglichst zeitnahe Anmeldung durch den Veranstalter empfohlen. Das ist grundsätzlich der Ausrichter/der Einladende des Festes. Dieser ist auch für das Führen der Gästeliste verantwortlich. Sinnvoll ist mit Sicherheit, sich die Anmeldung bestätigen zu lassen.
  • Inhalt der Anzeige: Verantwortliche Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer, Ort, Art der Veranstaltung, voraussichtliche Gästezahl samt Gästeliste
  • abweichende Regelungen zu Teilnehmergrenzen gemäß §15a bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Veranstaltungskommune

Neu: Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen, §15a

Maßnahmen nach 7-Tages-Inzidenz von über 35/über 50
(2) (...) Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist,
1. dürfen an Festen nach § 13 Absatz 5 höchstens 50 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu,

2. können im Wege der Allgemeinverfügung auch über diese Verordnung hinausgehende

Schutzmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In die Beratung ist in diesen Fällen auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubeziehen. An Festen nach § 13 Absatz 5 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu.


Fazit: Es gibt keinen Automatismus, der Veranstaltungen pauschal verbietet, wenn ein Grenzwert erreicht wird, sondern es kommt dann zu einer individuellen Entscheidung durch die zuständigen Behören. 

 

 

Schwerpunkt Ordnungswidrigkeiten:

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gibt es einige Veränderungen, die sowohl Gäste als auch Gastronomen wissen sollten, §18 Absatz II CoronaSchVO. Die Höhe der Bußgelder, zum Beispiel bei der Angabe unrichtiger Kontaktdaten (§2a I), sind im Bußgeldkatalog zu finden.

Hinweis: Obwohl es keine Verpflichtung für Gastronomen gibt, die Richtigkeit von Kontaktdaten zu überprüfen, empfehlen wir dem Gastwirt, eine gewisse Plausibilität der Angaben im Blick zu haben.

Ordnungswidrig im Sinne des §73 Absatz 1 a Nummer 24 in Verbindung mit §§32, 28 Absatz 1 S.1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 2b. entgegen §2a Absatz1 als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer usw.) oder in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 4 als voraussichtlicher Teilnehmer unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,
  • 32. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt.
  • 32a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 3 bis 6 bei Festen außerhalb von Wohnungen und mit mindestens 50 Teilnehmern der Anzeigepflicht oder der Pflicht zur Führung der Teilnehmerliste nicht nachkommt,
  • 42. entgegen § 15a Absatz 2 und 3 ohne behördliche Ausnahmeerlaubnis außerhalb von Wohnungen Feste mit mehr als 50 Teilnehmern bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 35 oder mit mehr als 25 Teilnehmern bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 50 durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.


Fazit: Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gibt es vor allen Dingen in Bezug auf die Richtigkeit von Kontaktdaten (richtet sich nur an Gäste) und bei der Anzeigepflicht von privaten Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen einige Verschärfungen.

Gastronomie:

Sitzplatzpflicht nur noch drinnen, Anlage CoronSchVO I. Gastronomie

  • 2. (...) Gästen muss in der Innengastronomie ein Sitzplatz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht). In der Außengastronomie ist es in Bereichen, die vom öffentlichen Raum räumlich abgegrenzt sind (z.B. durch einen Zaun, eine Mauer, Blumenkübel usw.), zulässig, Gästen anstelle eines Sitzplatzes einen Stehplatz an einem Stehtisch zuzuweisen.
  • 5a. Soweit in der Außengastronomie Stehtische verwendet werden dürfen, gelten für deren Anordnung die Abstandsregeln gemäß Ziff. 5 entsprechend. Außerdem ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Stehplätze zu den Tischen erfolgt, damit eine stabile Situation in Bezug auf die sich am Tisch aufhaltenden Personen vergleichbar bei Sitzplätzen gewährleistet werden kann (z.B. durch Markierungen am Boden).

Fazit: In der Gastronomie gibt es eine Änderung zur Sitzplatzpflicht. Die strikte Sitzplatzpflicht besteht nur noch für die Innenbereiche, wurde aber für den Bereich der Außengastronomie gelockert.

 

 

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de