Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen veröffentlicht

Corona, NRW

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurden jetzt neue Stundungsregelungen verkündet.

Es ist richtig und konsequent, dass das Bundesfinanzministerium auf die erneut schwierige Lage reagiert und unter anderem neue Stundungsregelungen verkündet hat. Von der Corona-Krise wirtschaftlich stark betroffene Betriebe können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf Stundung der fälligen Steuern stellen, die dann erst zum 31. März 2022 fällig werden. Es sind Anschlussstundungen über den 31. März 2022 hinaus möglich, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird.

Weiterhin soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 Abstand genommen werden. Säumniszuschläge werden grundsätzlich nicht erhoben.  

Schließlich können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 gestellt werden.

Bitte informieren Sie sich über alle Details zu den Regelungen im hier verlinkten BMF-Schreiben.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de