Ein weiterer Privatarzt per Telemedizin wurde gemeldet. Es handelt sich um eine Person namens
Eine Ärztin oder ein Arzt mit dem Namen S. Anwar ist bei der Landesärztekammer Hessen nicht bekannt. Die Ausübung der ambulanten Heilkunde – hierzu zählt auch das Ausstellen von Attesten, Arbeitsbescheinigungen oder Rezepten – ist an die Niederlassung in einer ärztlichen Praxis gebunden. Die Ärzte müssen die Aufnahme der Tätigkeit bei der Ärztekammer anzeigen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Person nicht um einen niedergelassenen tätigen Arzt handelt. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, ob es sich bei dem Aussteller überhaupt um einen Arzt handelt.
Vermutlich wird auch hier eine „AU ohne Arztgespräch“ angeboten. Dabei werden im Anschluss an ein Clickthrough-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden.
Die Liste der Aussteller von möglicherweise nicht ordnungsgemäßen AU-Bescheinigungen haben wir wie folgt ergänzt:
Ein weiterer Privatarzt per Telemedizin wurde gemeldet. Es handelt sich um eine Person namens
Da die Liste der Aussteller von möglicherweise nicht ordnungsgemäßen AU-Bescheinigungen leider immer länger wird, fassen wir die bisher genannten Namen nachfolgend zusammen:
Die BDA weist auf eine weitere telemedizinische Anbieterin namens
hin. Vermutlich werden dort AU-Bescheinigungen ohne Arztgespräch über ein Click-through-Verfahren ausgestellt. Solche AUs entsprechen nicht deutschem Recht und begründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Die Bescheinigungen ähneln optisch dem „gelben Schein“, tragen jedoch den Vermerk „Privatarzt“ und werden nicht als eAU übermittelt. Eine Anfrage bei der Ärztekammer des Saarlandes ergab, dass Hina Alber dort nicht registriert ist.
Dank der Hinweise von Arbeitgebern aller Branchen sind mittlerweile weitere ausstellende mutmaßliche Ärzte namentlich bekannt, die mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland über Onlineportale mutmaßlich unwirksame AU-Bescheinigungen ausstellen:
Für Herrn Samueel Zubair werden die Warnmeldungen der Ärztekammern Niedersachsen, Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Hinweise der Arbeitgeber dementsprechend ergänzt.
Es wurden nun Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neueren Datums vorgelegt, die im Adressfeld anstatt einer (fiktiven) Praxisadresse den Aufdruck enthalten: Samueel Zubair Privatarzt per Telemedizin WhatsApp +49 – „Handynummer“ Email: gmx-E-Mailadresse.
Dies ist insofern als „positiv" zu bewerten, als diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nun leichter von den Arbeitgebern zu identifizieren sind.
Nochmals zum Hintergrund:
AU-Bescheinigungen über Onlineportale sind nicht generell unzulässig. Auch nach Videosprechstunde oder Telefonsprechstunde kann – unter bestimmten Bedingungen - eine Krankschreibung erfolgen. Voraussetzung ist aber ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient.
Auch sog. Privatärzte, die nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen Krankschreibungen ausstellen. Voraussetzung ist aber, dass es sich um approbierte Ärzte handelt. Wir empfehlen deshalb unseren Mitgliedern, besonders sorgfältig zu prüfen.
Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Zweifel können z.B. begründet sein, wenn von gesetzlich Versicherten privatärztliche AUs vorgelegt werden oder die angegebene Praxis in Suchmaschinen oder anderen Verzeichnissen nicht auffindbar ist.
Hintergrund ist, dass Arbeitgebern vermehrt AU-Bescheinigungen vorgelegt werden, die als ausstellende „Ärzte“ die Personen
mit Praxisadressen im Bezirk der Ärztekammer Nordrhein ausweisen.
Diese Personen sind allerdings nicht Mitglied der Ärztekammer Nordrhein.
Auf diesen AU-Bescheinigungen sind ausweislich des Hinweises der Ärztekammer Nordrhein als Praxisadressen Friesenplatz 4, 50672 Köln sowie Gildehofstraße 10, 45127 Essen, Masroor Umar auch mit Moorenstraße 5, 40225 Düsseldorf, angegeben. An diesen Adressen sind weder ein Arzt noch eine Arztpraxis bekannt. Bei der Adresse Moorenstraße 5 handelt es sich um die Hauptanschrift der Uniklinik Düsseldorf. Bei der Adresse in Köln handelt es sich um keine Praxis, sondern um einen Co-Working-Space und bei der Adresse in Essen um ein Hotel, bei denen alle drei Personen jedoch unbekannt sind. Offenbar sind auch weitere AU-Bescheinigungen mit diesen Personen als Aussteller in Umlauf mit weiteren Adressen in Deutschland, u. a. in Dortmund, Hamburg, Berlin und Frankfurt.
Sollten Arbeitgebern von diesen Personen ausgestellte AU-Bescheinigungen vorgelegt werden, empfehlen wir, die Rechtmäßigkeit der AU-Bescheinigungen eingehend zu überprüfen.
Mutmaßlich handelt es sich um AU-Bescheinigungen, die bei Online-Anbietern, wahrscheinlich www.dransay.com oder www.au-schein.de, erworben wurden. Beide Plattformen bieten u. a. eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurden.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer entscheiden, welchen Arzt er für eine Krankschreibung konsultiert. Es muss sich auch nicht um einen kassenärztlichen Vertragsarzt handeln; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von Privat-Ärzten ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um einen approbierten Arzt handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Bei den genannten Personen besteht keine Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Nordrhein. Es besteht der Verdacht, dass überhaupt keine Mitgliedschaft bei einer Ärztekammer in Deutschland besteht, da im Netz auch andere Ärztekammern entsprechende Warnungen veröffentlicht haben.
Wir möchten Sie bitten, uns Fälle solcher AU-Bescheinigungen mitzuteilen.